Eitel Kunst e.V.

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smt – Foto: Schmetterling

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Mai 27, 2014 by liane

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Categories: * Fotos, Fotos von smt, SMT, Tags: 310 Foto Breite, Fotos, Fotos von smt, Kelebek, smt, smt - Foto: Schmetterling, smt: mit dem Foto eines Schmetterlings

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    Satzung
    Vereinssatzung

    1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Eitel Kunst e.V. – eine Sammlung unDichter“.

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Königs Wusterhausen.

    3. Der Verein soll im Vereinsregister geführt werden.

    4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
    Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.“

    5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
    keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    7. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    2. Ziele und Aufgaben

    1. Der Eitel Kunst e.V. ist ein Zusammenschluss von Autoren und Autorinnen sowie anderer Literaturinteressierter.

    2. Der Verein wird durch die Organisation von Werkstätten, Lesungen und anderen literaturbezogenen Veranstaltungen sowie durch die Herausgabe von Publikationen vor allem junge Literatur öffentlich wirksamer machen. Zur
    Unterstützung gemeinnütziger Anliegen will er ebenfalls solche Veranstaltungen initiieren.

    3. Der Verein stellt sich die Aufgabe, in regelmäßigen Abständen eine Vereinszeitschrift herauszugeben und diese an die Mitglieder zu verteilen und weiteren Interessenten zugänglich zu machen.

    4. Das Zusammenwirken mit anderen künstlerischen Genres soll durch gemeinsame
    Projekte gefördert werden.

    5. Der Verein bemüht sich um Kontakte und den Austausch mit ähnlichen Gruppen und
    Vereinigungen im nationalen und internationalen Maßstab. Er strebt weiterhin eine Zusammenarbeit mit Einzelpersonen und Vereinigungen, die auf einzelnen Gebieten gleiche Interessen verfolgen, an. Der Kinder- und Jugendarbeit gilt darüber hinaus besondere Aufmerksamkeit.

    3. Mitgliedschaft

    1. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Unterstützung der Ziele des Vereins gemäß § 2.

    2. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Unabhängig davon können natürliche
    und juristische Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzung des Abs. 1. erfüllen.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.

    3. Zusätzlich können passive Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

    4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mit-gliederversammlung angerufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, dafür dem Betroffenen Termin
    und Ort der nächsten Mitgliederversammlung so schnell wie möglich zu übermitteln.

    4. Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet – außer durch den Tod des Mitgliedes oder Erlöschen des Vereins -
    durch Austritt oder Ausschluss.

    2. Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bis jeweils zum Quartal-sende
    zu erklären.

    3. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen, wenn ein Mitglied
    • gegen die satzungsmäßigen Ziele des Vereins verstößt, oder
    • mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages drei Monate nach Mahnung im Rückstand ist.

    4. Gegen seine Entscheidung kann unter Berücksichtigung von § 7 die Mitgliederver-sammlung
    angerufen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    5. Bei Austritt oder Ausschluss bestehen keine finanziellen Ansprüche.

    5. Finanzen

    1. Der Eitel Kunst e.V. finanziert sich aus Beiträgen seiner Mitglieder, Fördermitteln verschiedener
    Institutionen, aus Spenden, Förderbeiträgen, den Erlösen von Veranstaltungen und Publikati-onen
    des Vereins und seiner Arbeitsgruppen.

    2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festge-setzt. Der
    Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist innerhalb des ersten Quartals zu entrichten.

    6. Organe des Vereins

    1. Die Organe des Vereins sind
    • Die Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand und
    • Die Arbeitsgruppen

    7. Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand
    mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
    binnen eines Monats einzuberufen, wenn die Mitglieder es fordern.

    2. Der Vorstand lädt schriftlich oder auf elektronischem Wege zur ordentlichen Mitglieder
    -versammlung mit einer Frist von mindestens einem Monat unter gleichzeitiger Bekanntgabe
    der Tagesordnung ein. Über die Behandlung von Anträgen, die nicht mit der Einladung
    angekündigt wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Prinzipiell angekündigt werden müssen:
    • Satzungsänderungen
    • Wahlen
    • Die Vereinsauflösung
    • Der Ausschluss von Mitgliedern

    3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln
    der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
    Falls eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, muss nach 4 Wochen erneut eine
    Mitgliederversammlung stattfinden. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mit-glieder
    beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    4. Die schriftliche oder elektronische Stimmenabgabe an ein Vorstandsmitglied ist bei begründeter Abwesenheit zu in der Einladung veröffentlichten eindeutigen Fragestellungen möglich. Die Stimmenabgabe muss der Mitgliederversammlung vorliegen oder bekannt sein.

    5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung oder eine Veränderung der Vereinsziele (§2) ist eine Zweidrittel-mehrheit erforderlich. Es erfolgt jeweils eine freie und offene Abstimmung.

    6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Ergebnisniederschrift festzu-halten,
    die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

    7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    • Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im
    abgelaufenen Geschäftsjahr, über die Jahresabrechnung und über die geplanten
    Aktivitäten des Vereins,

    • Beschlussfassung über die Entlastung des alten Vorstandes,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Bestätigung bzw. Auflösung von Arbeitsgruppen (z.B. Redaktion) mit Verantwortlichkeit,
    • Herausgabemodus der Vereinszeitschrift
    • weitere eingebrachte Anträge.

    8. Arbeitsgruppen

    1. Arbeitsgruppen und Beauftragte können vom Unternehmen zur Wahrnehmung von
    Vereinsaufgaben vorläufig eingerichtet oder bestellt werden. Sie müssen von der
    Mitgliederversammlung bestätigt werden.
    2. Arbeitsgruppen sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand rechenschafts-pflichtig.

    9. Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, die direkt gewählt werden:
    • Vorsitzender,
    • Stellvertreter,
    • Schriftführer und
    • Kassierer

    2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

    3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmit-glied
    ist auf Beschluss des Vorstandes alleinvertretungsberechtigt.

    4. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss die Vertrauensfrage gestellt werden. Macht sich eine Neuwahl erforderlich, muss innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung anberaumt werden. Hierzu sind alle Mitglieder einzuladen.

    10. Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitglieder-
    versammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit gilt § 7.

    2. Das Vermögen wird der Gemeinde Wildau mit der Auflage zur Anschaffung von neuen
    Büchern in der Gemeindebibliothek Wildau vermacht.

    3. Der Vorstand ist für die Meldung der Auflösung unter Vorlage des Auflösungsbeschlusses
    verantwortlich.

    Königs Wusterhausen, 15.Juni 2002

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