Vereinssatzung

1.      Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.      Der Verein führt den Namen „Eitel Kunst e.V. – eine Sammlung unDichter“.

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Königs Wusterhausen.

3.      Der Verein soll im Vereinsregister geführt werden.

4.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.“

5.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6.      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.      Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2.      Ziele und Aufgaben

1.      Der Eitel Kunst e.V. ist ein Zusammenschluss von Autoren und Autorinnen sowie
anderer Literaturinteressierter.

2.      Der Verein wird durch die Organisation von Werkstätten, Lesungen und anderen
literaturbezogenen Veranstaltungen sowie durch die Herausgabe von
Publikationen vor allem junge Literatur öffentlich wirksamer machen. Zur
Unterstützung gemeinnütziger Anliegen will er ebenfalls solche
Veranstaltungen initiieren.

3.      Der Verein stellt sich die Aufgabe, in regelmäßigen Abständen eine
Vereinszeitschrift  herauszugeben und diese an die Mitglieder zu verteilen
und weiteren Interessenten zugänglich zu machen.

4.      Das Zusammenwirken mit anderen künstlerischen Genres soll durch gemeinsame
Projekte gefördert werden.

5.     Der Verein bemüht sich um Kontakte und den Austausch mit ähnlichen Gruppen und
Vereinigungen im nationalen und internationalen Maßstab. Er strebt weiterhin
eine Zusammenarbeit mit Einzelpersonen und Vereinigungen, die auf einzelnen
Gebieten gleiche Interessen verfolgen, an. Der Kinder- und Jugendarbeit gilt
darüber hinaus besondere Aufmerksamkeit.

3.      Mitgliedschaft

1.      Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Unterstützung der Ziele des Vereins gemäß § 2.

2.      Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Unabhängig davon können natürliche
und juristische Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzung des Abs. 1. erfüllen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages.

3.      Zusätzlich können passive Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

4.      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitglieder-
versammlung angerufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, dafür dem Betroffenen Termin
und Ort der nächsten Mitgliederversammlung so schnell wie möglich zu übermitteln.

4.      Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet – außer durch den Tod des Mitgliedes oder Erlöschen des Vereins –
durch Austritt oder Ausschluss.

2.      Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bis jeweils zum Quartalsende
zu erklären.

3.      Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen, wenn ein Mitglied
·   gegen die satzungsmäßigen Ziele des Vereins verstößt, oder
·   mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages drei Monate nach Mahnung im Rückstand ist.

4.      Gegen seine Entscheidung kann unter Berücksichtigung von § 7 die Mitgliederversammlung
angerufen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

5.      Bei Austritt oder Ausschluss bestehen keine finanziellen Ansprüche.

5.      Finanzen

1.      Der Eitel Kunst e.V. finanziert sich aus Beiträgen seiner Mitglieder, Fördermitteln verschiedener
Institutionen, aus Spenden, Förderbeiträgen, den Erlösen von Veranstaltungen und Publikationen
des Vereins und seiner Arbeitsgruppen.

2.      Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der
Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist innerhalb des ersten Quartals  zu entrichten.

6.      Organe des Vereins

1.      Die Organe des Vereins sind
·   Die Mitgliederversammlung
·   Der Vorstand und
·   Die Arbeitsgruppen

7.      Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand
mindestens einmal jährlich einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
binnen eines Monats einzuberufen, wenn die Mitglieder es fordern.

2.      Der Vorstand lädt schriftlich oder auf elektronischem Wege zur ordentlichen Mitglieder
-versammlung mit einer Frist von mindestens einem Monat unter gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung ein. Über die Behandlung von Anträgen, die nicht mit der Einladung
angekündigt wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Prinzipiell angekündigt werden müssen:
·   Satzungsänderungen
·   Wahlen
·   Die Vereinsauflösung
·   Der Ausschluss von Mitgliedern

3.      Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln
der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Falls eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, muss nach 4 Wochen erneut eine
Mitgliederversammlung stattfinden. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4.      Die schriftliche oder elektronische Stimmenabgabe an ein Vorstandsmitglied ist bei begründeter
Abwesenheit zu in der Einladung veröffentlichten eindeutigen Fragestellungen möglich.
Die Stimmenabgabe muss der Mitgliederversammlung vorliegen oder bekannt sein.

5.      Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für eine Satzungsänderung oder eine Veränderung der Vereinsziele (§2) ist eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich. Es erfolgt jeweils eine freie und offene Abstimmung.

6.      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Ergebnisniederschrift festzuhalten,
die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7.      Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
·   Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im
abgelaufenen Geschäftsjahr, über die Jahresabrechnung und über die geplanten
Aktivitäten des Vereins,
·   Beschlussfassung über die Entlastung des alten Vorstandes,
·   Wahl des Vorstandes,
·   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
·   Bestätigung bzw. Auflösung von Arbeitsgruppen (z.B. Redaktion) mit Verantwortlichkeit,
·   Herausgabemodus der Vereinszeitschrift
·   weitere eingebrachte Anträge.

8.      Arbeitsgruppen

1.      Arbeitsgruppen und Beauftragte können vom Unternehmen zur Wahrnehmung von
Vereinsaufgaben vorläufig eingerichtet oder bestellt werden. Sie müssen von der
Mitgliederversammlung bestätigt werden.

2.      Arbeitsgruppen sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

9.      Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, die direkt gewählt werden:
·   Vorsitzender,
·   Stellvertreter,
·   Schriftführer und
·   Kassierer

2.      Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von einem Jahr.
Wiederwahl ist zulässig.

3.      Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied
ist auf Beschluss des Vorstandes alleinvertretungsberechtigt.

4.      Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss die Vertrauensfrage gestellt werden.
Macht sich eine Neuwahl erforderlich, muss innerhalb von 4 Wochen eine Mitglieder-
versammlung anberaumt werden. Hierzu sind alle Mitglieder einzuladen.

10.      Auflösung des Vereins

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitglieder-
versammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit gilt § 7.

2.      Das Vermögen wird der Gemeinde Wildau mit der Auflage zur Anschaffung von neuen
Büchern in der Gemeindebibliothek Wildau vermacht.

3.      Der Vorstand ist für die Meldung der Auflösung unter Vorlage des Auflösungsbeschlusses
verantwortlich.

Königs Wusterhausen, 15.Juni 2002